Die Ausnahmen sind im Gesetz klar definiert und abschliessend aufgezählt. Sie sind einmal vorgesehen für die (unfreiwillige) Handänderung zufolge Erbganges und für zivilrechtliche Änderungen im Rahmen des ehelichen Güterrechts, d.h. für Änderungen innerhalb des engsten Familienkreises zufolge Ehe- und Erbrechts. Damit soll offensichtlich das Grundeigentum innerhalb der Familie privilegiert werden, entsprechend dem verfassungsmässigen Ziel der Eigentumsförderung. Weiter sollen steuerfrei sein die Umwandlung von Gesamteigentum an einem Grundstück in Miteigentum und umgekehrt sowie die körperliche Teilung im Verhältnis der bestehenden Eigentumsquoten.