Der Gesetzgeber wollte, wie sich aus dem Grundsatz in § 206 Abs. 1 und überhaupt der gesamten Regelung der Handänderungssteuer ergibt, möglichst jede wirtschaftliche Handänderung erfassen und dieser Rechtsverkehrssteuer unterwerfen, nicht nur solche, die auch zivilrechtlich zu einem Eigentumswechsel führen. Die Aufzählung der steuerbegründenden Tatbestände erfolgt daher nur beispielhaft, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ zeigt (vgl. z.B. den oben bereits zitierten KSGE 1991 Nr. 22 mit weiteren Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte). b) Die Ausnahmen sind im Gesetz klar definiert und abschliessend aufgezählt.