a) Bestimmungen über die Ausnahmen von der Steuerpflicht sind nach der Praxis nicht extensiv so auszulegen, dass sie auch weitere als die im Gesetz genannten Sachverhalte erfassen würden (vgl. z.B. KSGE 1992 Nr. 18). Der Gesetzgeber wollte, wie sich aus dem Grundsatz in § 206 Abs. 1 und überhaupt der gesamten Regelung der Handänderungssteuer ergibt, möglichst jede wirtschaftliche Handänderung erfassen und dieser Rechtsverkehrssteuer unterwerfen, nicht nur solche, die auch zivilrechtlich zu einem Eigentumswechsel führen.