Die steuerrechtlichen Konsequenzen dieser Art des zivilrechtlichen Vorgehens sind von der Rekurrentin zu tragen. 4. Aber auch wenn man mit der Rekurrentin davon ausgehen wollte, der Aktienverkaufsvertrag dürfe nicht isoliert betrachtet, sondern müsse als Teil der Gesamtfusion beurteilt werden, bedeutete dies noch nicht ohne weiteres Steuerfreiheit. Zu prüfen bliebe, ob in der Fusion der B AG mit der A AG überhaupt ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne von § 207 Abs. 1 lit. d StG vorläge. a) Bestimmungen über die Ausnahmen von der Steuerpflicht sind nach der Praxis nicht extensiv so auszulegen, dass sie auch weitere als die im Gesetz genannten Sachverhalte erfassen würden (vgl. z.B.