Durch den Aktienkaufvertrag erfolgte also eine Änderung in der Verfügungsberechtigung über das Grundstück, und zwar zivilrechtlich wie wirtschaftlich. Die Handänderung erfolgte durch Übertragung von Beteiligungsrechten an einer Immobiliengesellschaft, einen Tatbestand, der ausdrücklich der Steuerpflicht unterliegt. Wie die Kantonale Steuerverwaltung zu Recht festhält, wurde bewusst nicht die Form der Fusion gewählt, weil dies zu aktienrechtlichen Erschwernissen (z.B. in Form zusätzlicher Aufwendungen für Buchprüfungen) geführt hätte. Die steuerrechtlichen Konsequenzen dieser Art des zivilrechtlichen Vorgehens sind von der Rekurrentin zu tragen.