Die wirtschaftliche Handänderung an GB Olten Nr. ... durch das Übertragen der Beteiligungsrechte erfolgte unzweifelhaft durch den in den Akten dokumentierten Aktienkaufvertrag von der B an die A AG, wahrscheinlich am 22. Juni 1995. Verfügungsberechtigt über das Grundstück in Olten war vorher letztlich X., Alleinaktionär der früheren D AG bzw. der fusionierten B AG, nachher die Familie X bzw. die einzelnen Familienmitglieder als Aktionäre der A AG im Umfang von je 10 % oder 20 %. Durch den Aktienkaufvertrag erfolgte also eine Änderung in der Verfügungsberechtigung über das Grundstück, und zwar zivilrechtlich wie wirtschaftlich.