Streitig ist, ob eine steuerfreie Handänderung im Sinne der Ausnahmevorschrift von § 207 Abs. 1 lit. d StG vorliegt, weil die Handänderung zufolge Umwandlung, Zusammenschlusses oder Teilung von Unternehmen im Sinne von § 25 und 94 StG erfolgte. b) Die wirtschaftliche Handänderung an GB Olten Nr. ... durch das Übertragen der Beteiligungsrechte erfolgte unzweifelhaft durch den in den Akten dokumentierten Aktienkaufvertrag von der B an die A AG, wahrscheinlich am 22. Juni