Dass die wirtschaftliche Verfügungsgewalt von der D AG bzw. der B AG (im Alleineigentum von X.) auf die A AG überging, ist unbestritten. Nicht mehr bestritten ist auch, wenigstens im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens, dass es sich bei der B AG um einen Immobiliengesellschaft handelte. Dass der Tatbestand der Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften im Sinne von § 206 Abs. 1 lit. d StG gegeben ist, wird somit zu Recht nicht (mehr) bestritten. 3. a) Streitig ist, ob eine steuerfreie Handänderung im Sinne der Ausnahmevorschrift von § 207 Abs. 1 lit.