Auf den Rekurs ist somit einzutreten. 2. a) Nach § 206 Abs. 1 StG wird die Handänderungssteuer durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht, insbesondere auch durch Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften (lit. d). Die Steuerpflicht wird ferner begründet durch die Änderung im Personenstand von Gesamthandverhältnissen, durch die Veränderung der Anteilsrechte sowie die Aufhebung des Gesamteigentums an einem Grundstück (§ 206 Abs. 2 StG). b) Das StG stellt für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung ab.