In der Replik vom 12. März 1997 blieb auch die Rekurrentin bei ihren Anträgen und kräftigte ihre Meinung, die gesamte Umstrukturierung sei als Einheit zu betrachten und der Aktienkauf dürfe nicht herausgelöst werden. Es widerspräche dem Sinn des Steuerbefreiungstatbestandes und Art. 4 BV, wenn im vorliegenden Fall die Handänderungssteuer erhoben würde. Erwägungen: 1. Der Rekurs ist fristgerecht erhoben worden, zulässiges Rechtsmittel und das Steuergericht zur Beurteilung zuständig. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.