In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 1997 stellte die Vorinstanz den Antrag, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Sie beharrt darauf, dass die Rekurrentin die Aktien eben gerade nicht durch Fusion erworben habe, sondern durch schlichten Aktienkauf; die Fusion habe sie aus aktienrechtlichen Gründen nicht gewollt. Es liege somit die Übertragung von Beteiligungsrechten an einer Immobiliengesellschaft i.S. von § 206 Abs. 1 lit. d StG vor. 6. In der Replik vom 12. März 1997 blieb auch die Rekurrentin bei ihren Anträgen und kräftigte ihre Meinung, die gesamte Umstrukturierung sei als Einheit zu betrachten und der Aktienkauf dürfe nicht herausgelöst werden.