Bei ihrem Vorgehen sei sie nun auch steuerrechtlich zu behaften. 4. Gegen diesen Entscheid erhob die Einsprecherin am 14. Januar 1997 Rekurs an das Steuergericht mit den Anträgen, die Handänderungssteuerveranlagung vom 3. November 1995 und der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 1996 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Erwerb der Aktien der B AG durch die Rekurrentin im Rahmen einer Fusion und Gesamtplanung (Gesamtkonzept) erfolgt und deshalb von der Handänderungssteuer befreit sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 1997 stellte die Vorinstanz den Antrag, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen.