Eigentümerin der Aktien der D AG war ebenfalls die X. Immobilien, mithin X., gewesen. 2. Die Amtschreiberei eröffnete der A AG mit Verfügung vom 3. November 1995 Handänderungssteuern von Fr. 36’289.--, berechnet zum Satz von 2.2 % vom Abgabewert von Fr. 1’649’500.--, wegen wirtschaftlicher Handänderung an GB Olten Nr. ...(B AG). 3. Eine Einsprache der A AG wies die Kantonale Steuerverwaltung mit Verfügung vom 18. Dezember 1996 ab. Die A AG habe die Aktien der B AG durch Aktienkaufvertrag vom 22. Juni 1995 erworben, und nicht durch Fusion, weil sie die aktienrechtlichen Konsequenzen einer Fusion hätte vermeiden wollen. Bei ihrem Vorgehen sei sie nun auch steuerrechtlich zu behaften.