Im nicht datierten Aktienkaufvertrag ist aufgeführt, dass die X. Immobilien frei verfügungsberechtigte Eigentümerin sämtlicher 50 Namenaktien der B AG sei und dass die Übertragung aller 50 Aktien rückwirkend per 31.12.1994 erfolge. c) Am 22. Juni 1995 fusionierte die D AG (als Eigentümerin von GB Olten Nr. ...) mit der B AG, ebenfalls durch Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven per 31. Dezember 1994 und ohne Aktienkapitalerhöhung, weil die B AG bereits Eigentümerin aller Aktien der übernommenen D AG war. Eigentümerin der Aktien der D AG war ebenfalls die X. Immobilien, mithin X., gewesen.