Eine Vergütung oder ein Aktientausch erfolgte nicht, weil die A AG bereits alleinige Aktieneigentümerin gewesen war. Durch ausserordentliche Generalversammlungen (Universalversammlungen) vom gleichen Tag wurde der Fusionsvertrag von beiden Gesellschaften genehmigt und vollzogen. b) Eigentümerin der Aktien der B AG war die A AG dadurch geworden, dass sie diese der X. Immobilien, einer Einzelfirma, die zu 100 % im Eigentum von X. stand, abgekauft hatte. Im nicht datierten Aktienkaufvertrag ist aufgeführt, dass die X. Immobilien frei verfügungsberechtigte Eigentümerin sämtlicher 50 Namenaktien der B AG sei und dass die Übertragung aller 50 Aktien rückwirkend per 31.12.1994 erfolge. c)