Der Fusionsvertrag vom 28. Juni 1995 zwischen der A AG und der B AG enthält die Feststellung, dass die A AG bereits Eigentümerin sämtlicher Aktien der B AG und somit deren einzige und alleinige Aktionärin gewesen war. Die Fusion geschah durch Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven der B Luzern AG aufgrund der Übernahmebilanz der B AG per 1. Januar 1995 mit Aktiven von Fr. 6’461’771.65 und Passiven von Fr. 6’996’040.85 (Buchwerte, Passivüberschuss von Fr. 534’269.20) rückwirkend auf den 1. Januar 1995. Eine Vergütung oder ein Aktientausch erfolgte nicht, weil die A AG bereits alleinige Aktieneigentümerin gewesen war.