{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1998-05-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1997-1_1998-05-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128795&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1e272ea82fcf0459951a0a389d20f9c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1997.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.05.1998 SGNEB.1997.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.05.1998 SGNEB.1997.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.05.1998 SGNEB.1997.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbare Handänderug, Steuerbefreiung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:38", "Checksum": "9af3b5a52500d36cb50bc85701df783d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.05.1998 SGNEB.1997.1\nRegeste:\nSteuerbare Handänderug, Steuerbefreiung\n\n\nIm vorliegenden Fall ist aber zum vornherein festzuhalten, dass es im Grunde nicht um Zusammenschlüsse von Unternehmen (im Sinne von Betriebsgesellschaften) ging, sondern um das Fusionieren von Immobiliengesellschaften bzw. die Übertragung von Grundstücken (in Form von Immobilienaktiengesellschaften) auf eine Familien-AG. Bei der Immobiliengesellschaft ist der Grundbesitz Handelsware oder Kapitalanlage, in deren Verwertung oder Nutzung sich der Gesellschaftszweck im wesentlichen erschöpft, währenddem eine Betriebsgesellschaft die dauernde Erhaltung des Grundbesitzes als sachliche Grundlage ihres Fabrikations-, Handels- oder sonstigen Geschäftsbetriebs beabsichtigt (StE 1995, B 42.23, Nr. 6). Es stellt sich deshalb die grundsätzliche Frage, ob Immobiliengesellschaften überhaupt den von der Rekurrentin angerufenen Steuerbefreiungsgrund in Anspruch nehmen können. Die im Gesetz in den §§ 25 und 94 StG gewählten Formulierungen lassen eher darauf schliessen, dass der Gesetzgeber den Steuerbefreiungsgrund von § 207 Abs. 1 lit. d StG für Betriebs- und nicht für Immobiliengesellschaften vorgesehen hatte. Erst recht fragwürdig würde eine Steuerbefreiung, wenn eine Immobilienaktiengesellschaft zur Diskussion steht, die sich auf das Halten eines einzigen Grundstückes beschränkt hatte. Es machte wenig Sinn und wäre letztendlich steuersystematisch widersprüchlich, das Umwandeln, den Zusammenschluss und das Teilen von Immobiliengesellschaften zu privilegieren und gleichzeitig das Übertragen von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften explizit für steuerbegründend zu erklären. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Immobiliengesellschaften nicht unter den Begriff der „Unternehmen“ nach § 207 Abs. 1 lit. d StG fallen. Jedenfalls kann die Integration einer Immoblienaktiengesellschaft, die ein einziges Grundstück hält, in ein Unternehmen oder eine Beteiligungsgesellschaft nicht als Zusammenschluss von Unternehmen im Sinne des Handänderungssteuerrechts betrachtet werden.\nOb die Angelegenheit anders zu betrachten wäre, wenn sich an den Beteiligungsverhältnissen nichts geändert hätte, braucht damit nicht entschieden zu werden. Dort stellte sich die Frage, ob überhaupt noch von einer wirtschaftlichen Handänderung gesprochen werden könnte, wenn vorher und nachher dieselbe Person oder dieselben Personen im gleichen Umfang verfügungsberechtigt über die Anteile bzw. damit auch das Grundstück wären.\nDer Rekurs erweist sich damit als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.\nSteuergericht, Urteil vom 25. Mai 1998"}