{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1998-05-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1997-1_1998-05-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128795&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1e272ea82fcf0459951a0a389d20f9c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1997.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.05.1998 SGNEB.1997.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.05.1998 SGNEB.1997.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.05.1998 SGNEB.1997.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbare Handänderug, Steuerbefreiung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:38", "Checksum": "9af3b5a52500d36cb50bc85701df783d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.05.1998 SGNEB.1997.1\nRegeste:\nSteuerbare Handänderug, Steuerbefreiung\n\n\nb) Das StG stellt für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung ab. Unter „wirtschaftlicher Handänderung“ wird der Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück verstanden, ohne dass das Rechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als Eigentümer in Erscheinung träte; der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft wie ein Eigentümer zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist (KRKE 1979 Nr. 24 E. 3). Diese Rechtsprechung ist sowohl in der Lehre (vgl. Dr. V. Monteil, Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, S. 321) als auch in der späteren Rechtsprechung des KSG (1984, Nr. 33 E. 1; 1986, Nr. 23 E. 1; 1991, Nr. 22 E. 2) übernommen worden.\nc) Dass die wirtschaftliche Verfügungsgewalt von der D AG bzw. der B AG (im Alleineigentum von X.) auf die A AG überging, ist unbestritten. Nicht mehr bestritten ist auch, wenigstens im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens, dass es sich bei der B AG um einen Immobiliengesellschaft handelte. Dass der Tatbestand der Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften im Sinne von § 206 Abs. 1 lit. d StG gegeben ist, wird somit zu Recht nicht (mehr) bestritten.\n3. a) Streitig ist, ob eine steuerfreie Handänderung im Sinne der Ausnahmevorschrift von § 207 Abs. 1 lit. d StG vorliegt, weil die Handänderung zufolge Umwandlung, Zusammenschlusses oder Teilung von Unternehmen im Sinne von § 25 und 94 StG erfolgte.\nb) Die wirtschaftliche Handänderung an GB Olten Nr. ... durch das Übertragen der Beteiligungsrechte erfolgte unzweifelhaft durch den in den Akten dokumentierten Aktienkaufvertrag von der B an die A AG, wahrscheinlich am 22. Juni 1995. Verfügungsberechtigt über das Grundstück in Olten war vorher letztlich X., Alleinaktionär der früheren D AG bzw. der fusionierten B AG, nachher die Familie X bzw. die einzelnen Familienmitglieder als Aktionäre der A AG im Umfang von je 10 % oder 20 %.\nDurch den Aktienkaufvertrag erfolgte also eine Änderung in der Verfügungsberechtigung über das Grundstück, und zwar zivilrechtlich wie wirtschaftlich. Die Handänderung erfolgte durch Übertragung von Beteiligungsrechten an einer Immobiliengesellschaft, einen Tatbestand, der ausdrücklich der Steuerpflicht unterliegt. Wie die Kantonale Steuerverwaltung zu Recht festhält, wurde bewusst nicht die Form der Fusion gewählt, weil dies zu aktienrechtlichen Erschwernissen (z.B. in Form zusätzlicher Aufwendungen für Buchprüfungen) geführt hätte. Die steuerrechtlichen Konsequenzen dieser Art des zivilrechtlichen Vorgehens sind von der Rekurrentin zu tragen.\n4. Aber auch wenn man mit der Rekurrentin davon ausgehen wollte, der Aktienverkaufsvertrag dürfe nicht isoliert betrachtet, sondern müsse als Teil der Gesamtfusion beurteilt werden, bedeutete dies noch nicht ohne weiteres Steuerfreiheit. Zu prüfen bliebe, ob in der Fusion der B AG mit der A AG überhaupt ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne von § 207 Abs. 1 lit. d StG vorläge.\na) Bestimmungen über die Ausnahmen von der Steuerpflicht sind nach der Praxis nicht extensiv so auszulegen, dass sie auch weitere als die im Gesetz genannten Sachverhalte erfassen würden (vgl. z.B. KSGE 1992 Nr. 18). Der Gesetzgeber wollte, wie sich aus dem Grundsatz in § 206 Abs. 1 und überhaupt der gesamten Regelung der Handänderungssteuer ergibt, möglichst jede wirtschaftliche Handänderung erfassen und dieser Rechtsverkehrssteuer unterwerfen, nicht nur solche, die auch zivilrechtlich zu einem Eigentumswechsel führen. Die Aufzählung der steuerbegründenden Tatbestände erfolgt daher nur beispielhaft, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ zeigt (vgl. z.B. den oben bereits zitierten KSGE 1991 Nr. 22 mit weiteren Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte).\nb) Die Ausnahmen sind im Gesetz klar definiert und abschliessend aufgezählt. Sie sind einmal vorgesehen für die (unfreiwillige) Handänderung zufolge Erbganges und für zivilrechtliche Änderungen im Rahmen des ehelichen Güterrechts, d.h. für Änderungen innerhalb des engsten Familienkreises zufolge Ehe- und Erbrechts. Damit soll offensichtlich das Grundeigentum innerhalb der Familie privilegiert werden, entsprechend dem verfassungsmässigen Ziel der Eigentumsförderung.\nWeiter sollen steuerfrei sein die Umwandlung von Gesamteigentum an einem Grundstück in Miteigentum und umgekehrt sowie die körperliche Teilung im Verhältnis der bestehenden Eigentumsquoten. Sinn dieser Vorschrift ist es, die bloss zivilrechtliche Änderung, die nicht mit einer wirtschaftlichen verbunden ist, nicht zu besteuern, was sich eigentlich bereits aus § 206 Abs. 1 ergibt, der ja „nur“ (aber alle) wirtschaftliche Handänderungen besteuern will (vgl. z.B. Entscheid KSG N/96/12 vom 11.8.1997 mit Hinweisen zum Sinn und zur Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, publ. als Steuerpraxis 1998 Nr. 4).\nSchliesslich sieht lit. d eine Ausnahme zugunsten der Erleichterung von marktwirtschaftlichen Vorgängen im Unternehmensrecht vor. Wie auch stille Reserven einer Personen- oder Kapitalgesellschaft bei Umwandlungen, Fusionen oder Teilungen unter bestimmten Umständen nicht besteuert werden (§ 25 und 94 StG), soll auch die Handänderungssteuer unter denselben Umständen unterbleiben. Sinn dieser Vorschrift ist es, wirtschaftliche Vorgänge nicht mit Steuern und damit den Wirtschaftsstandort unnötig zu belasten, vor allem, wenn der an sich steuerbegründende Vorfall gar nicht eigentlich beabsichtigt ist, sondern blosse Nebenfolge eines gesamten wirtschaftlichen Vorganges wie einer Übernahme, eines Zusammenschlusses darstellt."}