{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1998-05-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1997-1_1998-05-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128795&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1e272ea82fcf0459951a0a389d20f9c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1997.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.05.1998 SGNEB.1997.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.05.1998 SGNEB.1997.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.05.1998 SGNEB.1997.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbare Handänderug, Steuerbefreiung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:38", "Checksum": "9af3b5a52500d36cb50bc85701df783d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.05.1998 SGNEB.1997.1\nRegeste:\nSteuerbare Handänderug, Steuerbefreiung\n\nKSGE 1998 Nr. 14\nStG § 206 und 207 Abs. 1 Bst. d - Steuerbare Handänderung, Steuerbefreiung.\nEin Aktienkaufvertrag mit zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Änderung der Verfügungsberechtigung über das Grundstück ist eine steuerpflichtige Handänderung.\nImmobiliengesellschaften sind nicht Unternehmen im Sinne von § 207 Abs. 1 Bst. d StG\nUrteil N 1997/1 vom 25.5.1998\nSachverhalt:\n1. a) Die A AG ist eine Familien-Aktiengesellschaft im Eigentum der Familie X.. Die Beteiligungsverhältnisse gestalten sich wie folgt:\n- X. und Ehefrau: total 50 Aktien 20% des Aktienkapitals\n- Eltern X.: total 50 Aktien 20% des Aktienkapitals\n- Schwester von X.: total 50 Aktien 20% des Aktienkapitals\n- Bruder von X.: total 50 Aktien 20% des Aktienkapitals\n- andere Schwester von X.: total 50 Aktien 20% des Aktienkapitals\nDie A AG übernahm am 28. Juni 1995 durch Fusion einerseits B AG und andererseits die C AG. Der Fusionsvertrag vom 28. Juni 1995 zwischen der A AG und der B AG enthält die Feststellung, dass die A AG bereits Eigentümerin sämtlicher Aktien der B AG und somit deren einzige und alleinige Aktionärin gewesen war. Die Fusion geschah durch Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven der B Luzern AG aufgrund der Übernahmebilanz der B AG per 1. Januar 1995 mit Aktiven von Fr. 6’461’771.65 und Passiven von Fr. 6’996’040.85 (Buchwerte, Passivüberschuss von Fr. 534’269.20) rückwirkend auf den 1. Januar 1995. Eine Vergütung oder ein Aktientausch erfolgte nicht, weil die A AG bereits alleinige Aktieneigentümerin gewesen war. Durch ausserordentliche Generalversammlungen (Universalversammlungen) vom gleichen Tag wurde der Fusionsvertrag von beiden Gesellschaften genehmigt und vollzogen.\nb) Eigentümerin der Aktien der B AG war die A AG dadurch geworden, dass sie diese der X. Immobilien, einer Einzelfirma, die zu 100 % im Eigentum von X. stand, abgekauft hatte. Im nicht datierten Aktienkaufvertrag ist aufgeführt, dass die X. Immobilien frei verfügungsberechtigte Eigentümerin sämtlicher 50 Namenaktien der B AG sei und dass die Übertragung aller 50 Aktien rückwirkend per 31.12.1994 erfolge.\nc) Am 22. Juni 1995 fusionierte die D AG (als Eigentümerin von GB Olten Nr. ...) mit der B AG, ebenfalls durch Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven per 31. Dezember 1994 und ohne Aktienkapitalerhöhung, weil die B AG bereits Eigentümerin aller Aktien der übernommenen D AG war. Eigentümerin der Aktien der D AG war ebenfalls die X. Immobilien, mithin X., gewesen.\n2. Die Amtschreiberei eröffnete der A AG mit Verfügung vom 3. November 1995 Handänderungssteuern von Fr. 36’289.--, berechnet zum Satz von 2.2 % vom Abgabewert von Fr. 1’649’500.--, wegen wirtschaftlicher Handänderung an GB Olten Nr. ...(B AG).\n3. Eine Einsprache der A AG wies die Kantonale Steuerverwaltung mit Verfügung vom 18. Dezember 1996 ab. Die A AG habe die Aktien der B AG durch Aktienkaufvertrag vom 22. Juni 1995 erworben, und nicht durch Fusion, weil sie die aktienrechtlichen Konsequenzen einer Fusion hätte vermeiden wollen. Bei ihrem Vorgehen sei sie nun auch steuerrechtlich zu behaften.\n4. Gegen diesen Entscheid erhob die Einsprecherin am 14. Januar 1997 Rekurs an das Steuergericht mit den Anträgen, die Handänderungssteuerveranlagung vom 3. November 1995 und der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 1996 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Erwerb der Aktien der B AG durch die Rekurrentin im Rahmen einer Fusion und Gesamtplanung (Gesamtkonzept) erfolgt und deshalb von der Handänderungssteuer befreit sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n5. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 1997 stellte die Vorinstanz den Antrag, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Sie beharrt darauf, dass die Rekurrentin die Aktien eben gerade nicht durch Fusion erworben habe, sondern durch schlichten Aktienkauf; die Fusion habe sie aus aktienrechtlichen Gründen nicht gewollt. Es liege somit die Übertragung von Beteiligungsrechten an einer Immobiliengesellschaft i.S. von § 206 Abs. 1 lit. d StG vor.\n6. In der Replik vom 12. März 1997 blieb auch die Rekurrentin bei ihren Anträgen und kräftigte ihre Meinung, die gesamte Umstrukturierung sei als Einheit zu betrachten und der Aktienkauf dürfe nicht herausgelöst werden. Es widerspräche dem Sinn des Steuerbefreiungstatbestandes und Art. 4 BV, wenn im vorliegenden Fall die Handänderungssteuer erhoben würde.\nErwägungen:\n1. Der Rekurs ist fristgerecht erhoben worden, zulässiges Rechtsmittel und das Steuergericht zur Beurteilung zuständig. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n2. a) Nach § 206 Abs. 1 StG wird die Handänderungssteuer durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht, insbesondere auch durch Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften (lit. d). Die Steuerpflicht wird ferner begründet durch die Änderung im Personenstand von Gesamthandverhältnissen, durch die Veränderung der Anteilsrechte sowie die Aufhebung des Gesamteigentums an einem Grundstück (§ 206 Abs. 2 StG)."}