In diesem Punkt ist nun mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführer ihren Zweck hätten erreichen wollen ohne die Vormerkung eines Vorkaufsrechtes. Der von ihnen erwähnte Fall der Vormerkung eines Nacherben - der ihnen, wie sie selbst schreiben im übrigen im Zeitpunkt des Entscheides über die Errichtung eines Vorkaufsrechts gar nicht bekannt war - ist nicht geeignet, darzutun, dass sie auf das Vorkaufsrecht verzichtet hätten, da gar kein Fall eines Vor- bzw. Nacherbes vorlag. Wie anders sie den angestrebten Zweck günstiger hätten erreichen wollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich.