Das kann letztlich jedoch offenbleiben, wie sich aus der folgenden Überlegung ergibt. Weitere Voraussetzung für die Verbindlichkeit der unrichtigen Auskunft ist nach der dargestellten Praxis, dass der Private wegen der Auskunft eine nachteilige Vermögensdisposition getroffen hat, die er ohne Auskunft unterlassen hätte. In diesem Punkt ist nun mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführer ihren Zweck hätten erreichen wollen ohne die Vormerkung eines Vorkaufsrechtes.