Im vorliegenden Fall wurde der behaupteten Auskunft nicht ausdrücklich widersprochen, und der Umstand der korrigierten Rechnung spricht mindestens dafür, dass innerhalb der Amtschreiberei und zwischen Amtschreiberei und Finanzkontrolle verschiedene Meinungen über die Anwendbarkeit des Zuschlages bestanden. Auch ohne direkte Zeugenbefragung ist eher von der Tatsache auszugehen, dass eine unrichtige Auskunft erteilt wurde. Das kann letztlich jedoch offenbleiben, wie sich aus der folgenden Überlegung ergibt.