An den Nachweis einer mündlich erteilten Auskunft dürfen allerdings nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Wenn sie von der Behörde nicht ausdrücklich bestritten werden und aufgrund von weiteren Anhaltspunkten in den Akten von ihrem Vorliegen auszugehen ist, darf nicht ein strikter Nachweis z.B. mittels Urkunden verlangt werden. Im vorliegenden Fall wurde der behaupteten Auskunft nicht ausdrücklich widersprochen, und der Umstand der korrigierten Rechnung spricht mindestens dafür, dass innerhalb der Amtschreiberei und zwischen Amtschreiberei und Finanzkontrolle verschiedene Meinungen über die Anwendbarkeit des Zuschlages bestanden.