Der Beschwerdeführer macht im weitern geltend, er habe von der Amtschreiberei eine unrichtige Auskunft bezüglich der Kosten erhalten. Sinngemäss verlangt er damit die Anwendung der Regeln von Treu und Glauben. Deren Voraussetzungen sind in der angefochtenen der Vorinstanz unter Ziffer 6 richtig wiedergegeben. Das Finanz-Departement macht geltend, es fehle schon am Nachweis der unrichtigen Auskunft durch die Amtschreiberei. An den Nachweis einer mündlich erteilten Auskunft dürfen allerdings nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden.