Die Bindung der Parteien ist entsprechend niedriger als bei einem limitierten Vorkaufsrecht oder beim Kaufvertrag. Das Steuergericht hält dafür, dass hier der Zuschlag für den Interessewert - besondere Verhältnisse ausgenommen - 100% nicht übersteigen sollte. Solche besonderen Verhältnisse liegen unbestrittenermassen nicht vor, so dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Gebühr auf Fr. 998.-- (Grundgebühr von Fr. 475.50 plus 100%-iger Zuschlag, plus Auslagen von Fr. 47.--) zu reduzieren ist. 5. Der Beschwerdeführer macht im weitern geltend, er habe von der Amtschreiberei eine unrichtige Auskunft bezüglich der Kosten erhalten.