Sie ist allerdings begründet worden im Zusammenhang mit der Handänderung von Grundstücken und kann nicht unbesehen auf andere Rechtsgeschäfte angewendet werden. Der Interessewert der Errichtung und Vormerkung eines Vorkaufsrechts ohne Festlegung des Kaufpreises ist wesentlich geringer als derjenige der Handänderung selbst. Dies wird schon allein daran ersichtlich, dass keine öffentliche Beurkundung vorgesehen ist. Mit dem Kaufpreis fehlt einer der wichtigsten Bestandteile des Kaufvertrages. Die Bindung der Parteien ist entsprechend niedriger als bei einem limitierten Vorkaufsrecht oder beim Kaufvertrag.