Das Steuergericht hatte in der Vergangenheit wiederholt die Gelegenheit, zur Berechnung der Amtsschreibereigebühren Stellung zu nehmen. In einem grundsätzlichen Entscheid aus dem Jahre 1992 (KSGE 1992 Nr. 20) hielt es fest, dass es eine ausgewogene Berücksichtigung von Zeitaufwand einerseits und Interessewert anderseits dann bejaht, wenn sich der Zuschlag (besondere Verhältnisse vorbehalten) in der Regel bei 200% der Gebühr gemäss Aufwand bewegt. Diese Praxis soll auch weiterhin Geltung haben. Sie ist allerdings begründet worden im Zusammenhang mit der Handänderung von Grundstücken und kann nicht unbesehen auf andere Rechtsgeschäfte angewendet werden.