Um eine kantonsweit einheitliche Gebührenpraxis namentlich zu § 3 GT sicherzustellen, hat der Regierungsrat die weiter oben zitierte Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs vom 29. Juni 1993 erlassen. Danach darf der Zuschlag zur Gebührenberechnung nach Zeit- und Arbeitsaufwand für den Faktor „Bedeutung des Geschäftes“ bzw. „Interesse an der Verrichtung“ das Dreifache in der Regel nicht überschreiten (§ 7 Abs. 2 der Weisung). Das Steuergericht hatte in der Vergangenheit wiederholt die Gelegenheit, zur Berechnung der Amtsschreibereigebühren Stellung zu nehmen.