Bei einem Gebührenrahmen gemäss § 142 GT mit einer Spanne von Fr. 100.-- bis Fr. 10’000.-- für die Begründung eines vormerkbaren Rechts stellt sich die Frage nach der Einhaltung des Äquivalenzprinzips nicht bereits beim Gebührentarif selbst als vielmehr bei dessen Anwendung. § 3 GT gibt nur einen sehr allgemein gehaltenen Anhaltspunkt dafür, wie innerhalb dieses Gebührenrahmens die „richtige“ Gebühr gefunden werden kann. Um eine kantonsweit einheitliche Gebührenpraxis namentlich zu § 3 GT sicherzustellen, hat der Regierungsrat die weiter oben zitierte Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs vom 29. Juni 1993 erlassen.