Die Freiheit des Gesetzgebers, bei Kausalabgaben mehr als kostendeckende Beiträge festzusetzen, findet ihre Schranken jedoch am Äquivalenzprinzip und an verfassungsmässigen Rechten wie dem Rechtsgleichheitsgebot. 4. Das Aequivalenzprinzip bedeutet, dass die Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Bei einem Gebührenrahmen gemäss § 142 GT mit einer Spanne von Fr. 100.-- bis Fr. 10’000.-- für die Begründung eines vormerkbaren Rechts stellt sich die Frage nach der Einhaltung des Äquivalenzprinzips nicht bereits beim Gebührentarif selbst als vielmehr bei dessen Anwendung.