ebenfalls BGE 123 I 249). Ist der Gebührentarif aber als genügende formell-gesetzliche Grundlage für die darin geregelten Abgaben zu betrachten, so hat das Kostendeckungsprinzip keine Bedeutung mehr. Legt der Gesetzgeber nämlich eine Abgabe fest, die ihrer Natur nach nicht kostenabhängig ist oder gewolltermassen zu einem Mehrertrag führt, so findet das Kostendeckungsprinzip keine Anwendung (vgl. BGE 121 I 236 mit Hinweisen). Die Freiheit des Gesetzgebers, bei Kausalabgaben mehr als kostendeckende Beiträge festzusetzen, findet ihre Schranken jedoch am Äquivalenzprinzip und an verfassungsmässigen Rechten wie dem Rechtsgleichheitsgebot.