Dieser Punkt ist aber in der Beschwerde nicht bestritten. b) Angefochten ist dagegen der Zuschlag von 2 Promille des Grundstückswertes, soweit dieser Fr. 100’000.-- übersteigt. Die Gebühr werde dadurch zur ungerechtfertigten Steuer, wird geltend gemacht. Gebühren bedürfen grundsätzlich einer Grundlage im formellen Gesetz und müssen dem Kostendeckungs- und dem Aequivalenzprinzip genügen. c) Der Gebührentarif, welcher vom Kantonsrat in Form einer kantonsrätlichen Verordnung gestützt auf § 371 EGZGB erlassen worden ist, stellt eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für das Erheben der darin geregelten Gebühren dar (vgl. STGE N96/10 vom 7.9.1998; ebenfalls BGE 123 I 249).