Vom Beschwerdeführer nicht bestritten ist die Grundgebühr, die im vorliegenden Fall entsprechend dem Zeit- und Arbeitsaufwand auf Fr. 475.50 festgesetzt wurde für Arbeiten von insgesamt 3 ¼ Std. (nicht-notariell) und 1 Std. (notariell). Immerhin ist zu bemerken, dass die Amtsschreiberei die öffentliche Beurkundung für die Errichtung des Vorkaufsrechts gewählt hat. Gemäss Artikel 216 Absatz 3 des Obligationenrechts genügt bei Vorkaufsverträgen, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, die schriftliche Form. Es ist nicht aktenkundig, ob die Wahl der Vertragsform mit dem Beschwerdeführer abgesprochen wurde. Dieser Punkt ist aber in der Beschwerde nicht bestritten.