4Als massgeblicher Grundstückswert für die Anpassung nach Absatz 1 gilt - auch bei gemeinschaftlichem Eigentum - grundsätzlich der Verkehrswert aller vom Gegenstand des Geschäftes betroffenen Grundstücke. Wird jedoch für die Veranlagung der Handänderungssteuer auf den Ertragswert oder auf einen höheren Übernahmepreis abgestellt, so sind diese Werte massgebend. 3. a) Vom Beschwerdeführer nicht bestritten ist die Grundgebühr, die im vorliegenden Fall entsprechend dem Zeit- und Arbeitsaufwand auf Fr. 475.50 festgesetzt wurde für Arbeiten von insgesamt 3 ¼ Std. (nicht-notariell) und 1 Std. (notariell).