2Der Zuschlag nach Absatz 1 darf das Dreifache der Grundgebühr nach § 6 in der Regel nicht überschreiten. Der Zuschlag beträgt höchstens das Vierfache der Grundgebühr, wenn der Interessewert (reiner Nachlass, Grundstückswert) 10 Mio Franken übersteigt. 3Für die Errichtung und Aufteilung eines Grundpfandes zusätzlich zu einem Grundgeschäft sind die Gebühren nach § 146 GT separat zu erheben, sofern dafür eine besondere Urkunde (Schuldbrief oder Grundpfandverschreibung) ausgestellt wird. 4Als massgeblicher Grundstückswert für die Anpassung nach Absatz 1 gilt - auch bei gemeinschaftlichem Eigentum - grundsätzlich der Verkehrswert aller vom Gegenstand des Geschäftes betroffenen Grundstücke.