1Die nach § 6 errechnete Grundgebühr wird, um der Bedeutung des Geschäftes und dem Interesse an der Verrichtung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen, pauschal wie folgt erhöht oder herabgesetzt: a) und b) ... c) §§ 141, 142 Abs. 2, 3 und 4 sowie 144 und 145 GT: - Ermässigung um 1/4, wenn der Grundstückswert weniger als Fr. 20’000.-- beträgt; - Erhöhung um 2 Promille, soweit der Grundstückswert Fr. 100’000.-- übersteigt. d) und e) ... 2Der Zuschlag nach Absatz 1 darf das Dreifache der Grundgebühr nach § 6 in der Regel nicht überschreiten.