b). In der Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs vom 29. Juni 1993, in der Fassung vom 30. April 1996, in Kraft seit 1. Juni 1996, ist im Abschnitt „II. Amtschreibereien“ folgende Regelung vorgesehen: § 6 Grundgebühren, Tarifstufen 1Für die nach Zeit- und Arbeitsaufwand zu erhebenden Gebühren der Amtschreibereien sind je nach notarieller oder nicht-notarieller Tätigkeit zwei Tarifstufen anwendbar. 2Die Tarifstufen nach § 3 dieser Weisung werden für die Amtschreibereien wie folgt festgelegt: a) Tarifstufe für notarielle Tätigkeiten: Durchschnitt der Lohnklassen 20 und 24; b) Tarifstufe für nicht-notarielle Tätigkeiten: Durchschnitt der Lohnklassen 13 bis 17. § 7 Zuschläge und Abzüge