Die Gebühr für die vom Beschwerdeführer beanspruchte Dienstleistung ist im Gebührentarif vom 24. Oktober 1979 (GT; BGS 615.11) in der Fassung, wie er im Januar 1997 in Kraft gewesen ist, geregelt. § 142 GT lautet wie folgt: 1Ausübung eines Vorkaufsrechts 100 - 500 2Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechts 300 - 10’000 3Begründung eines selbständigen und dauernden Rechtes 200 - 10’000 4Begründung einer andern Dienstbarkeit, einer Grundlast 100 - 10’000 oder eines vormerkbaren Rechtes