insbesondere sei nicht ersichtlich, wo ein Nacherbfall vorliege. In der Rückäusserung vom 10. Oktober 1997 verweist der Beschwerdeführer für den Nachweis der Zusicherung auf die korrigierte Rechnung und macht geltend, der Nachweis der Orientierung über die Kostenfolgen im Sinne der Weisung des Regierungsrates sei ebenfalls nicht erbracht. Erwägungen: 1. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Sie ist zulässiges Rechtsmittel; das Steuergericht ist zur Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.