An Stelle eines Vorkaufsrechts hätten sie bei Kenntnis der Kosten eine Verfügungsbeschränkung unter dem Titel „Anwartschaft als Nacherben“ vorgemerken lassen, die den Zweck genauso gut abgedeckt hätte. Das Finanzdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 1997, die Behauptung der Zusicherung sei nicht bewiesen und der Nachweis, dass sonst eine Verfügungsbeschränkung gewählt worden wäre, sei nicht erbracht; insbesondere sei nicht ersichtlich, wo ein Nacherbfall vorliege.