Mit Eingabe vom 5. September.1997 erhob X. Beschwerde gegen den Entscheid des Finanz-Departementes mit den Anträgen, es sei die Verfügung des Departementes zurückzunehmen und die Rechnung der Amtschreiberei zu korrigieren auf den nicht bestrittenen effektiven Aufwand. Eine Gebühr, die einen bestimmten Prozentsatz des Verkehrswertes ausmache, sei eine Steuer, nicht eine Kausalabgabe und die Voraussetzungen für das Vorliegen für einen Tatbestand von Treu und Glauben seien erfüllt. An Stelle eines Vorkaufsrechts hätten sie bei Kenntnis der Kosten eine Verfügungsbeschränkung unter dem Titel „Anwartschaft als Nacherben“ vorgemerken lassen, die den Zweck genauso gut abgedeckt hätte.