Die Rechnung entspreche dem Gebührentarif (§ 142) und der Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs. Eine Zusicherung der Amtschreiberei sei nicht nachgewiesen, ebensowenig wie nachteiligte Dispositionen des Beschwerdeführers, die bei einer korrekten Auskunft unterblieben wären. 3. Mit Eingabe vom 5. September.1997 erhob X. Beschwerde gegen den Entscheid des Finanz-Departementes mit den Anträgen, es sei die Verfügung des Departementes zurückzunehmen und die Rechnung der Amtschreiberei zu korrigieren auf den nicht bestrittenen effektiven Aufwand.