2. Gegen die Rechnung erhob X. mit Schreiben vom 16. Mai 1997 beim Finanz-Departement Beschwerde und verlangte die Reduktion auf das Mass einer üblichen Schreibgebühr, von welchen der Notar bei der Erörterung der Kostenfrage vorgängig gesprochen habe. Die zugestellte Rechnung habe einen steuerlichen Charakter und entspreche nicht mehr einer gerechtfertigten Gebühr. Mit Verfügung vom 29. August.1997 entschied das Finanz-Departement des Kantons Solothurn, die Beschwerde werde kostenfällig abgewiesen. Die Rechnung entspreche dem Gebührentarif (§ 142) und der Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs.