KSGE 1998 Nr. 16 Gebührentarif §§ 3, 6, 7 und 142 - Gebühr für die Errichtung und Vormerkung eines Vorkaufsrechts. Prüfung des Aequivalenzprinzips: Der Interessewert der Errichtung und Vormerkung eines Vorkaufsrechts ohne Festlegung des Kaufpreises ist wesentlich geringer als derjenige einer Handänderung selbst, so dass der Zuschlag 100% nicht übersteigen soll. Urteil N 1997/13 vom 19.10.1998 Sachverhalt: