{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1998-10-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1997-13_1998-10-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128800&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7aa24af9e4f692462587c5451ac5a2e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1997.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 19.10.1998 SGNEB.1997.13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 19.10.1998 SGNEB.1997.13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 19.10.1998 SGNEB.1997.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühr für die Errichtung und Vormerkung eines Vorkaufsrechts"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:57:46", "Checksum": "a1988854a29be00ff3fa3ceb3a0da840", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 19.10.1998 SGNEB.1997.13\nRegeste:\nGebühr für die Errichtung und Vormerkung eines Vorkaufsrechts\n\n\n5. Der Beschwerdeführer macht im weitern geltend, er habe von der Amtschreiberei eine unrichtige Auskunft bezüglich der Kosten erhalten. Sinngemäss verlangt er damit die Anwendung der Regeln von Treu und Glauben. Deren Voraussetzungen sind in der angefochtenen der Vorinstanz unter Ziffer 6 richtig wiedergegeben.\nDas Finanz-Departement macht geltend, es fehle schon am Nachweis der unrichtigen Auskunft durch die Amtschreiberei. An den Nachweis einer mündlich erteilten Auskunft dürfen allerdings nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Wenn sie von der Behörde nicht ausdrücklich bestritten werden und aufgrund von weiteren Anhaltspunkten in den Akten von ihrem Vorliegen auszugehen ist, darf nicht ein strikter Nachweis z.B. mittels Urkunden verlangt werden. Im vorliegenden Fall wurde der behaupteten Auskunft nicht ausdrücklich widersprochen, und der Umstand der korrigierten Rechnung spricht mindestens dafür, dass innerhalb der Amtschreiberei und zwischen Amtschreiberei und Finanzkontrolle verschiedene Meinungen über die Anwendbarkeit des Zuschlages bestanden. Auch ohne direkte Zeugenbefragung ist eher von der Tatsache auszugehen, dass eine unrichtige Auskunft erteilt wurde. Das kann letztlich jedoch offenbleiben, wie sich aus der folgenden Überlegung ergibt.\nWeitere Voraussetzung für die Verbindlichkeit der unrichtigen Auskunft ist nach der dargestellten Praxis, dass der Private wegen der Auskunft eine nachteilige Vermögensdisposition getroffen hat, die er ohne Auskunft unterlassen hätte. In diesem Punkt ist nun mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführer ihren Zweck hätten erreichen wollen ohne die Vormerkung eines Vorkaufsrechtes. Der von ihnen erwähnte Fall der Vormerkung eines Nacherben - der ihnen, wie sie selbst schreiben im übrigen im Zeitpunkt des Entscheides über die Errichtung eines Vorkaufsrechts gar nicht bekannt war - ist nicht geeignet, darzutun, dass sie auf das Vorkaufsrecht verzichtet hätten, da gar kein Fall eines Vor- bzw. Nacherbes vorlag. Wie anders sie den angestrebten Zweck günstiger hätten erreichen wollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es fehlt somit jedenfalls am Kausalzusammenhang zwischen allfälliger unrichtiger Auskunft und der Vermögensdisposition.\nDie in der Rückäusserung vorgebrachte Auskunftspflicht betr. Kosten gemäss § 12 der Weisung zum Vollzug des Gebührentarifs schliesslich betrifft nur die Gebührenpflicht der Auskunftserteilung bzw. Beratung.\nSteuergericht, Urteil vom 19. Oktober 1998"}