{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1998-10-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1997-13_1998-10-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128800&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7aa24af9e4f692462587c5451ac5a2e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1997.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 19.10.1998 SGNEB.1997.13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 19.10.1998 SGNEB.1997.13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 19.10.1998 SGNEB.1997.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühr für die Errichtung und Vormerkung eines Vorkaufsrechts"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:57:46", "Checksum": "a1988854a29be00ff3fa3ceb3a0da840", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 19.10.1998 SGNEB.1997.13\nRegeste:\nGebühr für die Errichtung und Vormerkung eines Vorkaufsrechts\n\n17.\n§ 7 Zuschläge und Abzüge\n1Die nach § 6 errechnete Grundgebühr wird, um der Bedeutung des Geschäftes und dem Interesse an der Verrichtung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen, pauschal wie folgt erhöht oder herabgesetzt:\na) und b) ...\nc) §§ 141, 142 Abs. 2, 3 und 4 sowie 144 und 145 GT:\n- Ermässigung um 1/4, wenn der Grundstückswert weniger als Fr. 20’000.-- beträgt;\n- Erhöhung um 2 Promille, soweit der Grundstückswert Fr. 100’000.-- übersteigt.\nd) und e) ...\n2Der Zuschlag nach Absatz 1 darf das Dreifache der Grundgebühr nach § 6 in der Regel nicht überschreiten. Der Zuschlag beträgt höchstens das Vierfache der Grundgebühr, wenn der Interessewert (reiner Nachlass, Grundstückswert) 10 Mio Franken übersteigt.\n3Für die Errichtung und Aufteilung eines Grundpfandes zusätzlich zu einem Grundgeschäft sind die Gebühren nach § 146 GT separat zu erheben, sofern dafür eine besondere Urkunde (Schuldbrief oder Grundpfandverschreibung) ausgestellt wird.\n4Als massgeblicher Grundstückswert für die Anpassung nach Absatz 1 gilt - auch bei gemeinschaftlichem Eigentum - grundsätzlich der Verkehrswert aller vom Gegenstand des Geschäftes betroffenen Grundstücke. Wird jedoch für die Veranlagung der Handänderungssteuer auf den Ertragswert oder auf einen höheren Übernahmepreis abgestellt, so sind diese Werte massgebend.\n3. a) Vom Beschwerdeführer nicht bestritten ist die Grundgebühr, die im vorliegenden Fall entsprechend dem Zeit- und Arbeitsaufwand auf Fr. 475.50 festgesetzt wurde für Arbeiten von insgesamt 3 ¼ Std. (nicht-notariell) und 1 Std. (notariell). Immerhin ist zu bemerken, dass die Amtsschreiberei die öffentliche Beurkundung für die Errichtung des Vorkaufsrechts gewählt hat. Gemäss Artikel 216 Absatz 3 des Obligationenrechts genügt bei Vorkaufsverträgen, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, die schriftliche Form. Es ist nicht aktenkundig, ob die Wahl der Vertragsform mit dem Beschwerdeführer abgesprochen wurde. Dieser Punkt ist aber in der Beschwerde nicht bestritten.\nb) Angefochten ist dagegen der Zuschlag von 2 Promille des Grundstückswertes, soweit dieser Fr. 100’000.-- übersteigt. Die Gebühr werde dadurch zur ungerechtfertigten Steuer, wird geltend gemacht. Gebühren bedürfen grundsätzlich einer Grundlage im formellen Gesetz und müssen dem Kostendeckungs- und dem Aequivalenzprinzip genügen.\nc) Der Gebührentarif, welcher vom Kantonsrat in Form einer kantonsrätlichen Verordnung gestützt auf § 371 EGZGB erlassen worden ist, stellt eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für das Erheben der darin geregelten Gebühren dar (vgl. STGE N96/10 vom 7.9.1998; ebenfalls BGE 123 I 249). Ist der Gebührentarif aber als genügende formell-gesetzliche Grundlage für die darin geregelten Abgaben zu betrachten, so hat das Kostendeckungsprinzip keine Bedeutung mehr. Legt der Gesetzgeber nämlich eine Abgabe fest, die ihrer Natur nach nicht kostenabhängig ist oder gewolltermassen zu einem Mehrertrag führt, so findet das Kostendeckungsprinzip keine Anwendung (vgl. BGE 121 I 236 mit Hinweisen). Die Freiheit des Gesetzgebers, bei Kausalabgaben mehr als kostendeckende Beiträge festzusetzen, findet ihre Schranken jedoch am Äquivalenzprinzip und an verfassungsmässigen Rechten wie dem Rechtsgleichheitsgebot.\n4. Das Aequivalenzprinzip bedeutet, dass die Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Bei einem Gebührenrahmen gemäss § 142 GT mit einer Spanne von Fr. 100.-- bis Fr. 10’000.-- für die Begründung eines vormerkbaren Rechts stellt sich die Frage nach der Einhaltung des Äquivalenzprinzips nicht bereits beim Gebührentarif selbst als vielmehr bei dessen Anwendung. § 3 GT gibt nur einen sehr allgemein gehaltenen Anhaltspunkt dafür, wie innerhalb dieses Gebührenrahmens die „richtige“ Gebühr gefunden werden kann. Um eine kantonsweit einheitliche Gebührenpraxis namentlich zu § 3 GT sicherzustellen, hat der Regierungsrat die weiter oben zitierte Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs vom 29. Juni 1993 erlassen. Danach darf der Zuschlag zur Gebührenberechnung nach Zeit- und Arbeitsaufwand für den Faktor „Bedeutung des Geschäftes“ bzw. „Interesse an der Verrichtung“ das Dreifache in der Regel nicht überschreiten (§ 7 Abs. 2 der Weisung).\nDas Steuergericht hatte in der Vergangenheit wiederholt die Gelegenheit, zur Berechnung der Amtsschreibereigebühren Stellung zu nehmen. In einem grundsätzlichen Entscheid aus dem Jahre 1992 (KSGE 1992 Nr. 20) hielt es fest, dass es eine ausgewogene Berücksichtigung von Zeitaufwand einerseits und Interessewert anderseits dann bejaht, wenn sich der Zuschlag (besondere Verhältnisse vorbehalten) in der Regel bei 200% der Gebühr gemäss Aufwand bewegt. Diese Praxis soll auch weiterhin Geltung haben. Sie ist allerdings begründet worden im Zusammenhang mit der Handänderung von Grundstücken und kann nicht unbesehen auf andere Rechtsgeschäfte angewendet werden.\nDer Interessewert der Errichtung und Vormerkung eines Vorkaufsrechts ohne Festlegung des Kaufpreises ist wesentlich geringer als derjenige der Handänderung selbst. Dies wird schon allein daran ersichtlich, dass keine öffentliche Beurkundung vorgesehen ist. Mit dem Kaufpreis fehlt einer der wichtigsten Bestandteile des Kaufvertrages. Die Bindung der Parteien ist entsprechend niedriger als bei einem limitierten Vorkaufsrecht oder beim Kaufvertrag. Das Steuergericht hält dafür, dass hier der Zuschlag für den Interessewert - besondere Verhältnisse ausgenommen - 100% nicht übersteigen sollte. Solche besonderen Verhältnisse liegen unbestrittenermassen nicht vor, so dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Gebühr auf Fr. 998.-- (Grundgebühr von Fr. 475.50 plus 100%-iger Zuschlag, plus Auslagen von Fr. 47.--) zu reduzieren ist."}