{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1998-10-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1997-13_1998-10-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128800&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7aa24af9e4f692462587c5451ac5a2e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1997.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 19.10.1998 SGNEB.1997.13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 19.10.1998 SGNEB.1997.13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 19.10.1998 SGNEB.1997.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühr für die Errichtung und Vormerkung eines Vorkaufsrechts"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:57:46", "Checksum": "a1988854a29be00ff3fa3ceb3a0da840", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 19.10.1998 SGNEB.1997.13\nRegeste:\nGebühr für die Errichtung und Vormerkung eines Vorkaufsrechts\n\nKSGE 1998 Nr. 16\nGebührentarif §§ 3, 6, 7 und 142 - Gebühr für die Errichtung und Vormerkung eines Vorkaufsrechts.\nPrüfung des Aequivalenzprinzips: Der Interessewert der Errichtung und Vormerkung eines Vorkaufsrechts ohne Festlegung des Kaufpreises ist wesentlich geringer als derjenige einer Handänderung selbst, so dass der Zuschlag 100% nicht übersteigen soll.\nUrteil N 1997/13 vom 19.10.1998\nSachverhalt:\n1. Mit Vertrag vom 31. Januar.1997 räumte X.seinen beiden Söhnen ein Vorkaufsrecht an seiner Liegenschaft GB Grenchen Nr. ... ein, nachdem sich die Parteien vorgängig bei der Amtschreiberei erkundigt hatten, wie eine unkontrollierte Veräusserung der Liegenschaft durch den Vater an Dritte verhindert werden könnte. Für die Errichtung und die Vormerkung des auf 25 Jahre begründeten unlimitierten Vorkaufsrechts im Grundbuch verlangte die Amtschreiberei mit Verfügung vom 12. Mai 1997 Rechnung für Auslagen von Fr. 47.--, Gebühren von Fr. 475.50 und einen Gebührenzuschlag von Fr. 1358.--, berechnet zum Satz von 2 ‰ von Fr. 679’000.--, sowie Fr. 113.50 MWST, total Fr. 1994.--.\n2. Gegen die Rechnung erhob X. mit Schreiben vom 16. Mai 1997 beim Finanz-Departement Beschwerde und verlangte die Reduktion auf das Mass einer üblichen Schreibgebühr, von welchen der Notar bei der Erörterung der Kostenfrage vorgängig gesprochen habe. Die zugestellte Rechnung habe einen steuerlichen Charakter und entspreche nicht mehr einer gerechtfertigten Gebühr. Mit Verfügung vom 29. August.1997 entschied das Finanz-Departement des Kantons Solothurn, die Beschwerde werde kostenfällig abgewiesen. Die Rechnung entspreche dem Gebührentarif (§ 142) und der Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs. Eine Zusicherung der Amtschreiberei sei nicht nachgewiesen, ebensowenig wie nachteiligte Dispositionen des Beschwerdeführers, die bei einer korrekten Auskunft unterblieben wären.\n3. Mit Eingabe vom 5. September.1997 erhob X. Beschwerde gegen den Entscheid des Finanz-Departementes mit den Anträgen, es sei die Verfügung des Departementes zurückzunehmen und die Rechnung der Amtschreiberei zu korrigieren auf den nicht bestrittenen effektiven Aufwand. Eine Gebühr, die einen bestimmten Prozentsatz des Verkehrswertes ausmache, sei eine Steuer, nicht eine Kausalabgabe und die Voraussetzungen für das Vorliegen für einen Tatbestand von Treu und Glauben seien erfüllt. An Stelle eines Vorkaufsrechts hätten sie bei Kenntnis der Kosten eine Verfügungsbeschränkung unter dem Titel „Anwartschaft als Nacherben“ vorgemerken lassen, die den Zweck genauso gut abgedeckt hätte. Das Finanzdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 1997, die Behauptung der Zusicherung sei nicht bewiesen und der Nachweis, dass sonst eine Verfügungsbeschränkung gewählt worden wäre, sei nicht erbracht; insbesondere sei nicht ersichtlich, wo ein Nacherbfall vorliege. In der Rückäusserung vom 10. Oktober 1997 verweist der Beschwerdeführer für den Nachweis der Zusicherung auf die korrigierte Rechnung und macht geltend, der Nachweis der Orientierung über die Kostenfolgen im Sinne der Weisung des Regierungsrates sei ebenfalls nicht erbracht.\nErwägungen:\n1. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Sie ist zulässiges Rechtsmittel; das Steuergericht ist zur Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n2. Die Gebühr für die vom Beschwerdeführer beanspruchte Dienstleistung ist im Gebührentarif vom 24. Oktober 1979 (GT; BGS 615.11) in der Fassung, wie er im Januar 1997 in Kraft gewesen ist, geregelt.\n§ 142 GT lautet wie folgt:\n1Ausübung eines Vorkaufsrechts 100 - 500\n2Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechts 300 - 10’000\n3Begründung eines selbständigen und dauernden Rechtes 200 - 10’000\n4Begründung einer andern Dienstbarkeit, einer Grundlast 100 - 10’000\noder eines vormerkbaren Rechtes\n§ 3 GT bestimmt, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfte, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen sind (Abs. 1) und sieht vor, dass der Regierungsrat anordnen kann, dass für bestimmte Geschäfte eine nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessene Grundgebühr erhoben und der Bedeutung des Geschäftes, dem Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen durch Zuschläge oder Abzüge Rechnung getragen werden kann (Abs. 2 lit. b).\nIn der Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs vom 29. Juni 1993, in der Fassung vom 30. April 1996, in Kraft seit 1. Juni 1996, ist im Abschnitt „II. Amtschreibereien“ folgende Regelung vorgesehen:\n§ 6 Grundgebühren, Tarifstufen\n1Für die nach Zeit- und Arbeitsaufwand zu erhebenden Gebühren der Amtschreibereien sind je nach notarieller oder nicht-notarieller Tätigkeit zwei Tarifstufen anwendbar.\n2Die Tarifstufen nach § 3 dieser Weisung werden für die Amtschreibereien wie folgt festgelegt:\na) Tarifstufe für notarielle Tätigkeiten: Durchschnitt der Lohnklassen 20 und 24;\nb) Tarifstufe für nicht-notarielle Tätigkeiten: Durchschnitt der Lohnklassen 13 bis\n"}