Es mag als naheliegend qualifiziert werden, dass Pflegegeschwister in Klasse 2 eingesetzt worden wären, wo doch sie untereinander gleich intensive Beziehungen unterhalten können wie leibliche Geschwister. Hätte der Gesetzgeber eine Privilegierung beabsichtigt, oder hätte sich die Gleichstellung der Pflegegeschwister mit den leiblichen Geschwistern von der Natur der zu regelnden Sache her zwingend ergeben, dann wäre via Lückenfüllung Recht zu schaffen. Das Steuergericht verneint einhellig eine durch den Rechter zu füllende Gesetzeslücke. Der Wortlaut des Gesetzes ist klar. Es handelt sich um qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers.