Als der Gesetzgeber die Klasseneinteilung gemäss § 230 StG statuierte, waren Pflegeverhältnisse allgemein bekannt. Wenn er in der Klasse 1 den Eltern und Kindern Pflegeeltern und Pflegekinder gleichstellte (sofern das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren bestanden hat), konnte er nicht übersehen oder vergessen, dass in der gleichen Familie neben den Pflegekindern auch leibliche Kinder und damit zweierlei Kinder leben können. Es mag als naheliegend qualifiziert werden, dass Pflegegeschwister in Klasse 2 eingesetzt worden wären, wo doch sie untereinander gleich intensive Beziehungen unterhalten können wie leibliche Geschwister.