2. X. war "Pflegebruder" der Erblasserin. Nach Auffassung der Rekurrenten waren die Beziehungen zwischen den Pflegegeschwistern so intensiv (Aufnahme des Kindes im Alter von 3 Wochen, Aufwachsen mit den übrigen Geschwistern in einer Familie), dass die erbschaftssteuerrechtliche Gleichstellung sich aufdränge, wie dies in Klasse 1 bezüglich der Pflegeeltern und Pflegekindern mit leiblichen Eltern/Kindern ausdrücklich geschehen sei. Die echte Gesetzeslücke sei vom Richter zu füllen. Als der Gesetzgeber die Klasseneinteilung gemäss § 230 StG statuierte, waren Pflegeverhältnisse allgemein bekannt.